Rezension zu Thomas Rotsch, Strafrechtliche Klausurenlehre, Verlag Franz Vahlen, München 2013; in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 11/2013, S. IVV

Rezension zu Hans Kudlich / Mustafa Temmuz Oglakcioglu, Wirtschaftsstrafrecht, Verlag C.F. Müller, Heidelberg 2011; in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2013, S. 243246

Rezension zu Thomas Exner, Sozialadäquanz im Strafrecht. Zur Knabenbeschneidung, Duncker & Humblot: Berlin 2011, in: Medizinrecht (MedR) 2012, S. 229 f.

Rezension zu Rudolf Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, C.H. Beck: München 2009, in: Juristische Schulung (JuS) 1/2010, S. XXI

Rezension zu Jochen Schneider: Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem, dissertation.de – Verlag im Internet, Berlin 2008, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2009, S. 177–187 (dazu Zenthöfer, „Ein stark beschnittenes Kapitel“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 10. Juni 2009 [Nr. 132], S. N 5)

Diese Dissertation erfüllt nicht einmal im Ansatz die Standards, denen eine wissenschaftliche Arbeit genügen muss. Neben den formalen Fehlern und Merkwürdigkeiten fehlt es ihr über weite Strecken an Plausibilität und flächendeckend an wissenschaftlicher Akribie – von rhetorischem Schwung ganz zu schweigen. Wohlgemerkt: Niemand ist gefeit davor, Fehler zu machen – sie finden sich nahezu in jeder Arbeit. Und kein redlicher Rezensent wird sich an verstreuten Formatierungs- oder Rechtsschreibfehlern ergötzen. Aber Schneider hat die Toleranzgrenze allzu weit überschritten.

Michael Walter: Gewaltkriminalität. Erscheinungsformen – Ursachen – Antworten, Stuttgart u.a. 2006 (Richard Boorberg Verlag), in: Polizei-Newsletter (März 2008), http://www.polizei-newsletter.de/books_german.php

[…] Gewaltkriminalität lässt sich in einem kleinen Buch, dessen Adressaten nicht allein Fachleute sein sollen, sicher nicht so umfassend darstellen, wie das dem gleichen Autor etwa im 2007 erschienenen Werk „Internationales Handbuch der Kriminologie“ (hrsg. von Hans Joachim Schneider) gelungen ist. Gewaltkriminalität kann gleichwohl prägnant und verständlich dargestellt werden, wie etwa der Text von Hauke Brettel im 2008 erschienenen Werk „Göppinger, Kriminologie“ zeigt (S. 474–502). Dem Buch von Michael Walter hingegen fehlt im Großen und Ganzen eine innere Struktur, die den Leser in die Lage versetzte, die zahlreichen Informationen und klugen Gedanken des Autors zu erfassen und zu verarbeiten.

Kurt Meixner / Dirk Fredrich: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften, 10. Aufl., Stuttgart u.a. 2005 (Richard Boorberg Verlag), in: Polizei-Newsletter (Januar 2008), http://www.polizei-newsletter.de/books_german.php

[…] Die geäußerte Kritik vermag an dem generell positiven Eindruck nichts zu ändern. Es handelt sich bei dem Taschenkommentar von Meixner/Fredrich um ein solides und gründliches Werk, das insbesondere für Praktiker kaum eine Frage offen lässt.

Werner Beulke: Klausurenkurs im Strafrecht III, Ein Fall- und Repetitionsbuch für Examenskandidaten, Verlag C.F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2006, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2007, S. 120–124

[…] Unterm Strich ist das Buch von Beulke zu empfehlen. Auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts gibt es nichts Vergleichbares. Die zuvor geäußerte Kritik schmälert den Wert des Klausurenkurses kaum, denn die Mehrheit der Prüfer und Korrektoren lässt das Gängige meist unkritisch gelten. Das ist schade für die wissenschaftliche Erkenntnis, aber im Zweifel eher gut für die Studenten. Sie werden das Buch aber nicht nur wegen des Inhalts und der sprachlichen Gestaltung schätzen, sondern zudem profitieren von den zahlreichen Querverweisen zu den Büchern aus der Reihe »Schwerpunkte« zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Betont werden muss der Hinweis aus dem Vorwort, dass der Klausurenkurs sich „speziell an Examenskandidaten wendet“. Wer das missachtet, könnte sich angesichts des hohen Niveaus leicht überfordert fühlen und das Buch enttäuscht weglegen. Für den „wirklichen“ Examenskandidaten ist der „Klausurenkurs im Strafrecht III“ goldwert; und es gibt einen guten Grund mehr, um zu sagen: Die Fall- und Repetitionsbücher von Werner Beulke ersparen den Gang zum kommerziellen Repetitor.

Wolfram Lübkemann: Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Lehr- und Arbeitsbuch in praxisbezogener Darstellung; Hilden/Rhld. 2005; in: Kriminalistik 11/2006, S. 682

[…] Als Fazit lässt sich sagen: Das Buch von Lübkemann hat Höhen und Tiefen. Das Kapitel zum Strafrecht „Allgemeiner Teil“ bedarf dringend einer umfassenden konzeptionellen Überarbeitung. In den anderen Kapiteln sind die praktischen Erfahrungen des Autors und sein Wissen um die Bedürfnisse der Polizeiausbildung zu spüren. Hinzu kommt die anschauliche Darstellung des Stoffes, die anderen Lehrbüchern als Vorbild dienen sollte. Um das Lehrbuch von Lübkemann uneingeschränkt empfehlen zu können, müsste es jedoch thematisch deutlich entrümpelt, von Ungenauigkeiten befreit und inhaltlich mehr auf den Punkt gebracht werden.

Joachim Burgheim / Hermann Friese: Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung – Eine vergleichende Analyse realer und vorgetäuschter Sexualdelikte, Frankfurt a.M. 2006, in: Polizei und Wissenschaft 4/2006, S. 63–66

[…] Zusammenfassend lässt sich mit den Autoren sagen: „Das Problem, Falschbezichtigungen rechtzeitig als solche zu identifizieren, wird sich nicht statistisch lösen lassen“. Das war auch nicht das Ziel der Studie, vielmehr hat sie – trotz der methodischen und inhaltlichen Kritik – weitere Mosaiksteine für Wahrscheinlichkeitsaussagen geliefert. Allerdings dürfen sie nicht herangezogen werden, um Sachverhalte schematisch klären zu wollen – das würde weitere Fehlentscheidungen provozieren. Eine Hilfestellung können die Ergebnisse dann sein, wenn sie dazu führen, genauer hinzuschauen und Widersprüchlichkeiten der Schilderung zu hinterfragen. Für gut ausgebildete Ermittler und spezialisierte Strafverteidiger bietet die Studie daher interessante Ergebnisse und kann bei Polizei und Justiz helfen, die schwierige Entscheidung abzusichern, ob es sich um ein „echtes“ oder „falsches“ Sexualdelikt handelt.

Max Hermanutz / Sven Max Litzcke: Vernehmung in Theorie und Praxis. Wahrheit – Irrtum – Lüge; Stuttgart u.a. 2006 (Richard Boorberg Verlag), in: Polizei-Newsletter (August 2006), http://www.polizei-newsletter.de/books_german.php

[…] Das Buch ist nicht nur für Polizeibeamte, bei denen Vernehmungen zum Tagesgeschäft gehören, ein Muss, sondern uneingeschränkt zu empfehlen auch für Staatsanwälte, Strafverteidiger und Richter. Vor allem die zuletzt genannte Berufgruppe glaubt leider allzu oft, bei Vernehmungen blind die Ergebnisse von Polizei oder Staatsanwaltschaft nutzen und eigene Vernehmungen „en passant“ erledigen zu können. Das ist meist ein fataler Irrtum. Dafür werden viele polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmungen einfach zu unprofessionell durchgeführt. An dieser Stelle will und kann das Buch von Hermanutz/Litzcke Abhilfe schaffen. Allein durch dessen Lektüre wird man aber die Gunst der „spröden Schönen“ nicht erringen; vielmehr sind intensives Training und kontinuierliche Fortbildung unverzichtbar.

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