8. Mai 2013: Tagung zum Thema "§ 1631d BGB  Beschneidung der Rechte von Jungen?"

Universität Leipzig, Campus Augustusplatz, Hörsaal 7

Programm:
16.30 bis 16.45 Uhr: Begrüßung und Einführung – Prof. Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern
16.45 bis 17.15 Uhr: „Medizinische Aspekte zur Indikation und Durchführung der Beschneidung von Knaben“ – Prof. Dr. med. Rainer Finke
17.15 bis 18 Uhr: „Medizinrechtliche Aspekte der Beschneidung nach § 1631d BGB“ – Prof. Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern
18.30 bis 19.15 Uhr: „Entstehung, Risiken und Perspektiven des Beschneidungsgesetzes (§ 1631d BGB)“ – Prof. Dr. iur. Holm Putzke
19.15 bis 20 Uhr: „Die Verfassungsmäßigkeit des § 1631d BGB“ – Prof. Dr. iur. Michael Germann
20 bis 21 Uhr: Schlussdiskussion

http://www.uni-leipzig.de/~brkern/data/Flyer.pdf

 

25. April 2013: Fernando Bermudez

Fernando Bermudez wurde 1991 in New York wegen Mordes zu mindestens 23 Jahren Haft verurteilt. Nach über 18 Jahren im Gefängnis wurde der Justizirrtum aufgeklärt, 2009 wurde Bermudez freigesprochen. Insgesamt elf Anläufe waren nötig, um seine Unschuld zu beweisen. Derzeit berichtet der heute 43-Jährige im Rahmen einer Deutschlandtour (Reiseplan: http://www.kriminologie.rub.de/Bermudez.pdf) in sieben Städten über seine Geschichte. Am 25. April 2013 hält er einen Vortrag an der Universität Passau (12-14 Uhr, HS 9).

Hier der Link zu seinem in Passau gehaltenen Vortrag: http://video.uni-passau.de/video/Lecture%3A-Fernando-Bermudez---Getting-Justice-/cdf24ed019c347562a914be92c69d434

 

19. April 2013: Fehlende Sachargumente in der Beschneidungsdebatte

Manchmal erreichen mich Zuschriften, bei denen die Urheber daran gescheitert sind, eine Mitteilung zu verfassen, die sich unterhalb der Grenze zu § 185 StGB bewegt. Wer mir in solchen Fällen anonym und unter Verschleierung seiner IP-Adresse schreibt, hat immerhin eine gewisse Gewähr dafür, unerkannt zu bleiben. Solche Zuschriften werte ich mit Interesse wissenschaftlich aus. Zugunsten des Absenders gehe ich zudem davon aus, dass ihm keine anderen Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung standen, er mit anderen Worten entsprechend determiniert war.
Wer mir unter seinem Klarnamen Schmähungen schickt, verdient Respekt für diesen Mut (wobei ich darüber hinaus auch Originalität honoriere), weshalb solche Leute nicht zwangsläufig mit Konsequenzen rechnen müssen. Ein Restrisiko bleibt aber, denn bei besonders plumpen Beleidigungen nehme ich mir die Zeit und Freiheit, aus general- und spezialpräventiven Gründen die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
Ich weise zudem darauf hin (ohne dass ich dies hier bewerte), dass selbst Beleidigungen staatliche Zwangsmaßnahmen auslösen können, etwa eine Durchsuchung und Beschlagnahme, wie ein Fall aus München zeigt: „Staatsschutz durchsucht Kinderzimmer“, Süddeutsche Zeitung vom 19.4.2013.

 

31. März 2013: "metzitzah b'peh" trotz § 1631d BGB

§ 1631d BGB erlaubt die Vornahme einer medizinisch nicht indizierten Knabenbeschneidung nur dann, wenn sie lege artis stattfindet, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dass der Mohel den frisch beschnittenen Penis des acht Tage alten Säuglings in den Mund nimmt, um das Blut abzusaugen (metzitzah b'peh), gehört ganz sicher nicht dazu. In meinem Interview für den hpd habe ich mich dazu bereits geäußert: http://hpd.de/node/14709. Über ein solches kürzlich in Berlin durchgeführtes archaisches Ritual hat der Tagesspiegel am 4. März 2013 berichtet: http://www.tagesspiegel.de/berlin/zu-gast-bei-einer-beschneidung-mazel-tov/7869864.html. Dass diese besonders gefährliche Form der Brit Mila nun auch in Deutschland durchgeführt wurde, sorgt sogar international für Resonanz: http://failedmessiah.typepad.com/failed_messiahcom/2013/03/video-germany-chabad-circumcision-prompts-child-advocates-lawsuit-789.html. Inzwischen gibt es auch eine Strafanzeige: http://mogis-und-freunde.de/blog/circumcision-mendel-teichtal/.

Da die Einwilligung der Eltern unwirksam war, haben sich der Beschneider und die Eltern zweifellos strafbar gemacht. Wenn die Staatsanwaltschaft die aktuelle Rechtslage ernst nimmt, muss sie nicht nur ein Strafverfahren einleiten, sondern auch Anklage erheben.

 

26. März 2013: Amtsgericht Bautzen hält polygrafische Untersuchungen für zuverlässig und erklärt die Verwertung der damit gewonnenen Ergebnisse im Strafverfahren für zulässig

Das Amtsgerichts Bautzen hat Rechtsgeschichte geschrieben - sowohl das Schöffen- als auch das Familiengericht. In einem Strafverfahren, dem eine Anklage wegen Vergewaltigung zugrunde lag, hat das Schöffengericht Bautzen den Angeklagten freigesprochen und sich dabei unter anderem auf das Ergebnis einer polygrafischen Untersuchung gestützt (Urteil vom 26.3.2013, Az.: 40 Ls 330 Js 6351/12).
In einer dem Strafverfahren vorangegangenen Familiensache, in der es um das elterliche Sorgerecht mit Blick auf das gemeinsame Kind ging, hatten sich – auf Initiative des Familienrichters – sowohl der spätere Angeklagte als auch die (einzige) Belastungszeugin freiwillig einer polygrafischen Untersuchung unterzogen, die von der zertifizierten Sachverständigen für Forensische Physiopsychologie, Diplom-Psychologin Gisela Klein (Rechtspsychologische Praxis, Bahnstraße 3, 50858 Köln, Telefon: 02234/432050), vorgenommen worden war. Die Testergebnisse des späteren Angeklagten ließen den Schluss zu, dass dieser die verdachtsbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint hatte. Hingegen waren die Testergebnisse der Belastungszeugin nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, dass diese wahrheitswidrig ihren Ehemann belastet hatte. Das Familiengericht entschied daraufhin, die elterliche Sorge beim Vater des Kindes zu belassen, und stützte sich dabei unter anderem auf die Ergebnisse dieser polygrafischen Untersuchungen (AG Bautzen, Beschluss vom 28.1.2013, Az.: 12 F 1032/12 eA).
Auch im Strafverfahren griff das Gericht auf diese Ergebnisse zurück und ließ deren Verwertung ausdrücklich zu. „Mit einem Polygrafen ergeben sich neue Möglichkeiten, in einem Strafprozess die Wahrheit zu finden“, sagte der Vorsitzende des Schöffengerichts, Dr. Dirk Hertle („Freispruch dank Lügendetektor“, Sächsische Zeitung vom 27.3.2013, Seite 6). Das Gericht betonte, dass polygrafische Untersuchungen zuverlässig seien.
Damit steht die Entscheidung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte eine Zulassung abhängig gemacht von der Zuverlässigkeit der physiopsychologischen Methode. Da das Amtsgericht nunmehr von der Validität überzeugt ist, war es folgerichtig, der polygrafischen Untersuchung einen indiziellen Beweiswert zuzusprechen.
Die Verwertbarkeit im Strafverfahren hat das Amtsgericht an folgende Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Untersuchung freiwillig stattfinden. Eine Durchführung des Tests gegen den Willen eines Angeklagten oder gar zu seiner Überführung ist ausgeschlossen. Zweitens muss der Test unter Laborbedingungen stattfinden und von einem zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. Als Sachverständige kommen damit nur Fachpsychologen für Rechtspsychologie in Betracht, die nachgewiesenermaßen mit der physiopsychologischen Methode vertraut sind und über eine spezielle Ausbildung verfügen zur fachgerechten Bedienung eines Polygrafen und der Interpretation seiner Aufzeichnungen.
Unter den vorstehenden Bedingungen könne, so das Amtsgericht Bautzen, ein Testergebnis als entlastendes Indiz zugunsten eines Angeklagten verwertet werden.

Literatur:

  1. Putzke, Holm / Scheinfeld, Jörg / Klein, Gisela / Undeutsch, Udo: Polygraphische Untersuchungen im Strafprozess. Neues zur faktischen Validität und normativen Zulässigkeit des vom Beschuldigten eingeführten Sachverständigenbeweises; in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2009, S. 607–644
  2. Putzke, Holm / Scheinfeld, Jörg: Entlastungsbeweis: polygraphische Untersuchung – Taktisches zur Beweismittelerhebung im Strafverfahren, in: Strafverteidiger Forum (StraFO) 2/2010, S. 58 ff.

  3. Entscheidungsbesprechung zu BGH, Beschl. v. 30.11.2010, 1 StR 509/10 (Untersuchung mittels eines Polygraphen als ungeeignetes Beweismittel); in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2011, S. 557–563

 

21. Februar 2013: Examenskurs der Juristischen Fakultät der Universität Passau

Am 25. März 2013 beginnt der nächste Durchgang des Examenskurses der Juristischen Fakultät. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Instituts für Rechtsdidaktik (http://www.jura.uni-passau.de/ird_examenskurs.html).

Noch ein Hinweis in eigener Sache: Das inzwischen bundesweit bekannte „Passauer Modell“ zur Examensvorbereitung existiert nunmehr schon seit mehreren Jahren. Selbst wenn die dafür eingesetzten Studienbeiträge wegfallen sollten, wird der Passauer Examenskurs auf Dauer fortgeführt werden. Denn die Universität Passau hat sich schon vor geraumer Zeit entschlossen, die drei Lehrprofessuren gänzlich unabhängig von Studienbeiträgen zu finanzieren und als Lebenszeitstellen zu verstetigen. Der Examenskurs gehört damit auch in Zukunft fest zum Programm der Examensvorbereitung der Juristischen Fakultät!

 

24. Oktober 2012: Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 4. Auflage 2012

Knapp fünf Jahre nach der Erstauflage erscheint das Buch "Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben" nunmehr schon in der 4. Auflage. Dies zeigt, wie wichtig und nötig eine Arbeitsanleitung zur Erstellung juristischer Texte ist. Denn dafür vermittelt dieses Buch die wichtigsten Kenntnisse. Enthalten sind wertvolle Tipps u. a. zu folgenden Themen: effektives Herangehen an juristische Arbeiten, juristisches Handwerkszeug, richtige sprachliche und formale Gestaltung, korrekter Umgang mit Rechtsprechung und Literatur, perfekte Zitierweise sowie geschickter Umgang mit Textverarbeitungsprogrammen.

 

18. Oktober 2012: Aktuelle Beiträge zur Beschneidungsdebatte

Putzke, Holm: Recht und Ritual – ein großes Urteil einer kleinen Strafkammer. Besprechung zu LG Köln, Urt. v. 7. 5. 2012, 151 Ns 169/11, in: Medizinrecht(MedR) 2012, S. 621–625

Die 1. kleine Strafkammer des LG Köln hat ein großes Urteil verkündet. Es ist richtig, Religionsausübung und elterliches Erziehungsrecht dort enden zu lassen, wo das Wohl des Kindes auf dem Spiel steht. Das ist bei medizinisch nicht nötigen Zirkumzisionen der Fall. Deshalb ist der Staat verpflichtet, Kinder davor zu bewahren und solche Eingriffe erst zu erlauben, wenn die Entscheidung selbstbestimmt getroffen werden kann. Von dem Urteil geht eine klare und richtige Botschaft aus: Ob Junge oder Mädchen, die Genitalien kleiner Kinder darf man ohne medizinische Notwendigkeit nicht verletzen – auch nicht aus religiösen Gründen.

„Die medizinisch unnötige Knabenbeschneidung ist eine Kindesmisshandlung“, in: Dialog Ethik, e-Zeitschrift "Thema im Fokus" des interdisziplinären Instituts für Ethik im Gesundheitswesen, Zürich, Schweiz, Ausgabe 105 (Oktober 2012), S. 21–25

Es wird Zeit, damit aufzuhören, medizinisch unnötige Beschneidungen zu beschönigen und zu verharmlosen: Es handelt sich objektiv um Kindesmisshandlung – bei Jungen wie Mädchen!

 

27. September 2012: Legendenbildung zum Ursprung der Beschneidungsdebatte

In der Diskussion rund um die religiöse Beschneidung stößt die Entstehungsgeschichte meines Aufsatzes, der die juristische Diskussion angestoßen hat und auf dessen Argumenten die Entscheidung des Landgerichts Köln fußt, auf besonderes Interesse. In der Presse und im Internet sind inzwischen unterschiedliche Versionen zu finden.
Etwa hat Lamya Kaddor am 24. August 2012 im Deutschlandradio Kultur behauptet, dass Rolf Herzberg nach der Lektüre des Buchs „Die verlorenen Söhne“ von Necla Kelek der Autorin versprochen habe einzuschreiten und ich von ihm als sein Schüler mit der juristischen Ausarbeitung beauftragt worden sei. In der Ausgabe der Zeitschrift „Der Spiegel“ vom 23. Juli 2012 verbreiten Scheuermann et al. etwas Ähnliches über die Lektüre des Buchs und die dortigen Ausführungen zur Beschneidung: „Herzberg war von der Schilderung abgestoßen und zugleich fasziniert, vor allem war er aber darüber erstaunt, dass sich bislang keiner seiner Juristenkollegen damit befasst hatte. Er versprach Kelek, sich des Themas anzunehmen. Holm Putzke, damals wissenschaftlicher Mitarbeiter, arbeitete sich ein.“ Und Matthias Drobinski sagt in der Sendung „Glaubenssachen“ vom 19. August 2012 (NDKkultur) Folgendes: „Herzberg ist beeindruckt, er lädt Necla Kelek ein, dazu eine muslimische Studentin, einen befreundeten türkischen Arzt und Holm Putzke, seinen aufstrebenden Assistenten.“
Was Kaddor, Scheuermann et al. und Drobinski verbreiten, hat zwar einen wahren Kern, die meisten Details stimmen hingegen nicht. Erstens hat Rolf Herzberg Necla Kelek weder schriftlich noch mündlich versprochen einzuschreiten. Zweitens hat er sie zu dem Anfang 2007 stattgefundenen abendlichen Gespräch nicht eingeladen. Drittens war ich zum Zeitpunkt des Gesprächs weder sein damaliger Mitarbeiter noch Assistent. Und viertens gab es keinen Auftrag, eine Ausarbeitung zur religiösen Beschneidung zu verfassen.
Solche Abweichungen im Detail wären nicht der Rede wert, wenn sie in der Debatte nicht auch dazu genutzt würden, Verschwörungsszenarien zu konstruieren und wild über die Motivation der Protagonisten zu spekulieren.
Was die Entstehungsgeschichte der Diskussion und meine juristische Befassung damit angeht, so habe ich sie grob geschildert in meinem Aufsatz in der Festschrift für Rolf Herzberg auf den Seiten 671/672. Abgespielt hat sich alles ziemlich unspektakulär, nämlich im Großen und Ganzen wie folgt:
Unter anderem aus der Lektüre des Buchs von Necla Kelek „Die verlorenen Söhne“ entstand der Wunsch von Rolf Herzberg, sich mit den dort angesprochenen Themen näher zu befassen. Deshalb lud er Anfang 2007 eine muslimische Studentin, einen mit mir befreundeten türkischstämmigen Arzt und mich zu einem Gedankenaustausch ein. Wir unterhielten uns unter anderem über Integrationsthemen und Religion. So kam es, dass wir auch über Genitalverstümmelungen und religiös motivierte Beschneidungen von Jungen sprachen. Schon damals wunderten wir uns, warum die Knabenbeschneidung unkritisch toleriert zu werden scheint, hingegen selbst leichteste Formen der Mädchenbeschneidung unstreitig als rechtswidrige Körperverletzung gelten. Ich habe Rolf Herzberg damals versprochen, mich mit der Thematik in rechtlicher Hinsicht intensiver zu beschäftigen. Es gab weder von ihm ein Versprechen an Necla Kelek noch an mich einen entsprechenden Auftrag. Auch „versprach“ das Thema nicht „wesentlich mehr Aufregung“ als meine bisherigen Veröffentlichungen, wie die Autoren des oben genannten Spiegelbeitrags mutmaßen; vielmehr versprach das Thema einzig und allein geeignet zu sein für einen juristisch gehaltvollen Festschriftaufsatz. Dieser ist dann im Februar 2008 erschienen.

 

25. September 2012: Diskussionsveranstaltung in Erlangen

Diskussionsveranstaltung zum Thema "Das Kölner Beschneidungsurteil und seine Folgen" in der Ev.-ref. Hugenottenkirche Erlangen am Dienstag, 25. September 2012, 19.30 Uhr

Diskussionsteilnehmer: Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M. (Universität Passau), Prof. Dr. Hans Kudlich (Universität Erlangen), Prof. Dr. Heinrich de Wall (Universität Erlangen), Prof. Dr. Heiner Bielefeldt (Universität Erlangen), Grit Nickel (Islamische Religionsgemeinschaft Erlangen e.V.), Pfarrer Johannes Mann (Evang.-reformierte Kirchengemeinde Erlangen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Erlangen); Diskussionsleitung: Ulrich Rach (Redakteur Nürnberger Nachrichten)

 

12. September 2012: Petitionen zu medizinisch nicht notwendigen Beschneidungen bei Minderjährigen

Unter der Nummer 26078 gibt es eine Petition, die von der Deutschen Kinderhilfe innitiiert wurde: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_07/_23/Petition_26078.mitzeichnen.html. Das Ende der Zeichnungsfrist ist der 11.10.2012.

Eine weitere Petitionist unter der Nummer 25502 zu finden: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2012/_06/_27/Petition_25502.$$$.a.u.html. Die Zeichnungsfrist endet am 18. September 2012.

 

20. Juli 2012: Die Universität ist Passaus sportlichste Behörde

Beim 46. Passauer Behördensportfest des Bayerischen Beamtenbundes gewann das Universitätsteam mit insgesamt 273,5 Punkten die Gesamtwertung vor den Stadtwerken Passau (228 Punkte) und der Sparkasse Passau (226 Punkte).

 

24. Juni 2012: Religiös motivierte Beschneidungen von Jungen sind verboten

Noch nie hat ein Gericht sich mit der Frage beschäftigt, ob das deutsche Recht religiöse Beschneidungen an Kindern erlaubt. Das Landgericht Köln hat jetzt rechtskräftig entschieden: Sie sind (bezogen auf den Islam) verboten; wer sie vornimmt, macht sich grundsätzlich strafbar, weil weder Elternrecht noch Religionsfreiheit eine Rechtfertigung gewähren.

Nähere Informationen unter:

Putzke, LG Köln fällt wegweisendes Urteil: Religiöse Beschneidungen von Jungen verboten, Legal Tribune Online v. 26.6.2012

Interview zum Urteil des LG Köln: Deutsch Türkische Nachrichten v. 26.6.2012

Financial Times Deutschland v. 25.6.2012: Illegale Prozedur - Gericht stellt religiöse Beschneidung unter Strafe

Ausführlich: Putzke, Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge, in: Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008, Tübingen 2008, S. 669–709

 

10. Juni 2012

Literaturhinweis: Putzke, Christina, Rechtsbeugung in Kollegialgerichten. Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens, Tübingen 2012

Räuber, Mörder und Brandstifter machen sich strafbar, wenn sie rauben, töten oder Brände legen. Ihre Bestrafung ist notwendig und selbstverständlich. Obwohl sich diese Notwendigkeit auch bei Richtern, wenn sie das Recht beugen, nicht ernsthaft bestreiten lässt, ist deren Bestrafung keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Christina Putzke widmet sich den insoweit auftretenden Schwierigkeiten und zeigt auf, dass es sich - auf dem Boden des Gesetzes - durchweg um lösbare Probleme handelt.
Im Mittelpunkt steht dabei das tatbestandsmäßige Verhalten, das in Kollegialgerichten bislang überwiegend in der Zustimmung zu der rechtsbeugenden Entscheidung erblickt wird. Wer hingegen konsequent strafrechtliche Zurechnungskriterien zugrunde legt, erkennt, dass die Strafbarkeit am Inkraftsetzen der rechtsbeugenden Entscheidung zu orientieren ist. Auf dem Weg zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens widmet sich die Autorin intensiv dem Problem der Kausalität bei Gremienentscheidungen und dem richterlichen Beratungsgeheimnis. Nach diesen Klärungen könnte nun auch für Richter, wenn sie das Recht beugen, die Bestrafung zur Selbstverständlichkeit werden.

 

6. Juni 2012: Rechtsbeugung

BGH kippt Freispruch vom Vorwurf der Rechtsbeugung: Wenn Richter über Richter richten, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 31.5.2012 (2 StR 610/11); in: Legal Tribune ONLINE (LTO) v. 6.6.2012, www.lto.de/persistant/a_id/6344 (gemeinsam mit Christina Putzke)

 

1. Januar 2012

Putzke/Scheinfeld, Strafprozessrecht soeben erschienen in der 4. Auflage (www.amazon.de oder www.beck-online.de). Dieses Buch ist nicht nur geeignet für Studierende und Rechtsreferendare, die sich erstmals schnell einen Überblick ver­schaffen oder die das Strafprozessrecht innerhalb kürzester Zeit wieder­­holen wollen, sondern auch für diejenigen, die sich als juristische Laien erstmals mit der Materie beschäftigen möchten.

Vermittelt werden die wichtigsten Kenntnisse zum Straf­pro­zess­recht. Wer das Buch durch­ge­arbeitet hat, kann alle Auf­gaben bewäl­tigen, die im Studium üblicherweise ge­stellt werden. Vorzüge: anschaulich herausgearbeitete Gesetzesstrukturen, wichtigens Detailwissen in systematischen Zusammenhängen, zahlriche Fälle, Aufbauschemata und Lernkontrollfragen. Mit ausführlichen Kapiteln zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, den Beweisverwertungsverboten sowie Verständigungen.

 

6. Februar 2011

Die religiöse Beschneidung minderjähriger Jungen ist in der Öffentlichkeit nach wie vor ein Tabuthema. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Straftat wegen Körperverletzung nach § 223 des Strafgesetzbuchs. Daran ändern weder die Einwilligung der Eltern noch die Berufung auf die Religionsfreiheit oder hygienische Aspekte etwas. In der Rechtswissenschaft findet diese Sicht inzwischen mehrheitlich Zustimmung (siehe dazu die Literaturübersicht in der Kategorie "Themen"). Trotz dieses Diskussionsstandes verschließt die Politik die Augen vor Genitalverstümmelungen an Jungen. Auch die Justiz verhält sich abwartend - möglicherweise aus Sorge um den religiösen Frieden.

In einem bemerkenswert deutlichen Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung hat der Journalist Dr. Richard Wagner kürzlich auf die Problematik hingewiesen: Blutiger Schnitt, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 6.2.2011, Seite 6. Mein darin erwähnter wissenschaftlicher Aufsatz, von dem Rabbiner Julian Chaim Soussan meint, er sei "viel (zu häufig) gelesen" worden, kann hier als pdf-Fassung eingesehen werden:

Kurzfassungen - mit medizinischem Schwerpunkt - sind hier zu finden:

 

28. Mai 2010

Bundesweit einzigartig ist das Institut für Rechtsdidaktik an der Universität Passau. Die nun offiziell eröffnete Einrichtung ist die erste dieser Art in Deutschland. Etwa 50 Studenten nehmen dort die Vorbereitung auf die Erste Juristische Staatsprüfung in Anspruch. Private Repetitorien, wie die Vorbereitungskurse genannt werden, schlagen mit etwa 1500 bis 2000 Euro im Jahr zu Buche - das müssen Passauer Jura-Studenten nun nicht mehr ausgeben. Die „Reps“, die rund 90 Prozent aller Jura-Studenten auf sich nehmen, sind in Passau staatlich und damit kostenlos. Die drei Lehrprofessuren für Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht finanziert die Uni vollständig aus Studienbeiträgen. (Quelle: Passauer Neue Presse v. 31.5.2010)

 

17. Mai 2010

Knapp drei Jahre nach der Erstauflage erscheint das Buch "Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben" nunmehr schon in der 3. Auflage. Dies zeigt, wie wichtig und nötig eine Arbeitsanleitung zur Erstellung juristischer Texte ist. Denn dafür vermittelt dieses Buch die wichtigsten Kenntnisse. Enthalten sind wertvolle Tipps u. a. zu folgenden Themen: effektives Herangehen an juristische Arbeiten, richtige sprachliche und formale Gestaltung, korrekter Umgang mit Rechtsprechung und Literatur, perfekte Zitierweise sowie geschickter Umgang mit Textverarbeitungsprogrammen.

 
© 2013 Holm Putzke